Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines und Hinweise

1.1 Steuerschuldnerschaft bei
Bauleistungen – neues BMF-Schreiben

1.2 Aufbewahrung und Archivierung
von elektronischen Kontoauszügen

1.3 Künstlersozialabgabe im Rahmen
der Sozialversicherungsprüfungen ab 2015

1.4 Dienstwagen und Privatnutzungsverbot

1.5 Aufwendungen für die Unterbringung
in einem Seniorenheim

2. Gesetzesänderungen

2.1 Änderung der EU-Richtlinie zur
Besteuerung von Zinserträgen

2.2 Reisekosten ab 2014
Überlegungen bei Bauarbeitern

3. Neue Rechtsprechung

3.1 PV-Anlage Gebäudekosten keine Betriebsausgaben

 

 

1.      Allgemeines und Hinweise

1.1     BMF veröffentlicht neue Spielregeln zur Steuerschuldnerschaft

nach § 13b UStG

Die Spielregeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen haben sich durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) grundlegend geändert. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und neue  Anwendungsregelungen bekanntgegeben.

Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage

Beim Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) geht es darum, ob Bauunternehmer und Gebäudereiniger ihre Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer stellen müssen. Handelt es sich um einen Fall des § 13b UStG, muss nicht der Rechnungssteller die Umsatzsteuer ans Finanzamt entrichten, sondern der Leistungsempfänger. Ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2013 hatte hier Grundlegendes geändert.

 

Voraussetzung für Umkehr derSteuerschuldnerschaft (altes Recht)

Voraussetzung für Umkehr der

Steuerschuldnerschaft (neues Recht)

Auftraggeber ist Unternehmer und zehnProzent seiner Vorjahresumsätze betrafenBau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen   Auftraggeber ist Unternehmer und verwendetdie erhaltene Bau- bzw. Gebäudereinigungs-leistung selbst zur Erbringung von Bau- bzw.Gebäudereinigungsleistungen (BFH, Urteil

vom 22.08.2013, Az. V R 37/10;

Abruf Nr. 1337/42).

 

 

Das Anwendungsschreiben aus dem BMF

Laut BMF ist die neue BFH-Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF, Schreiben vom 05.02.2014). Für Bauausführungen, die bis zum 15. Februar 2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens) ausgeführt wurden, gelten jedoch Nichtbeanstandungs- und Vereinfachungsregelungen, die das BMF jetzt konkretisiert hat (BMF, Schreiben vom 08.05.2014).

Beauftragung und Ausführung der Leistung ab dem 15. Februar 2014

Unproblematisch ist es, wenn die Leistung ab dem 15. Februar 2014 beauftragt und ausgeführt wurde. Hier gilt ausnahmslos die Neuregelung.

 

■  Beispiel 1

 

Bauunternehmer Huber erhält am 1. April 2014 den Auftrag, bei einem Unternehmen an dessen Betriebsgebäude die Fassade zu sanieren. Folge: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift nicht, weil der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen nicht für eigene Bauleistungen nutzt. Die Rechnung muss Umsatzsteuer ausweisen.

 

■  Beispiel 2

 

Bauunternehmer Huber erbringt am 7. April 2014 Bauleistungen für einen anderen Bauunternehmer, die dieser wiederum seinen eigenen Kunden in Rechnung stellt. Folge: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift, weil der Auftraggeber die erhaltenen Bauleistungen seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Huber muss eine Nettorechnung stellen.

 

■  Beispiel 3

 

Bauunternehmer Huber erbringt am 10. Juni 2014 Bauleistungen für das Eigenheim eines anderen Bauunternehmers. Folge: Keine Steuerschuldnerschaft (Abschnitt 13b.3 Abs.12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird deshalb gestrichen). Es muss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gestellt werden.

 

Übergangslösungen

Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung

Es wird im BMF-Schreiben klargestellt, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15.02.2014 begonnen worden ist.

Die Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung hat zur Folge, dass nun auch die Werkverträge, die bis zum 15.02.2014 noch nicht abgearbeitet und nicht vollständig abgerechnet worden sind, aber über die bereits mit Abschlagszahlungen teilweise abgerechnet worden ist, ebenfalls unter die Nichtbeanstandungsregelung fallen.

D.h., dass die Finanzverwaltung Rechnungen mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht beanstandet, obwohl nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

 

Regelungen zur steuerlichen Behandlungen von Anzahlungen

Die Finanzverwaltung lässt für folgende Sachverhalte Vereinfachungsregelungen bzw. Nichtbeanstandungsregelungen zu, um die Rechnungsgestaltung zu vereinfachen.

  1.  Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern wird eine Vereinfachungsregelung bei vor dem 15.02.2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen ge-

troffen, die nach dem 14.02.2014 ausgeführt werden.

  1.  Berichtigung einer vor dem 15.02.2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 14.02.2014 erfolgt.

Zu a)

Die Ausführungen gelten für folgenden Sachverhalt:

►  Erstellung der Abschlagsrechnung vor dem 15.02.2014.

►  Vereinnahmung der Abschlagszahlung vor dem 15.02.2014.

►  Ausführung der Bauleistung nach dem 14.02.2014.

 

Beispiel I Vereinfachung der Schlussrechnung

Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B und D haben zwei Abschlagszahlungen mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Höhe von jeweils 10.000 € vereinbart. Die erste Abschlagszahlung geht am 15.10.2013, die zweite Abschlagszahlung am 17.12.2013 ein. Die Dachdeckarbeiten wurden am 20.03.2014 beendet und D erstellt am gleichen Tag eine Schlussrechnung (vgl. BMF-Schreiben vom 08.05.2014 zu III, Nr. 1).

 

Erläuterung zum Sachverhalt:

►  Der Leistungsempfänger B ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

►  Der Dachdecker D erbringt eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 S. 2 UStG.

►  Steuerschuldner für die Bauleistung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der leistende Unternehmer D, da B die Leistung des D nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

►  Da D jedoch bereits zwei Abschlagsrechnungen mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstellt hat und nun eine Schlussrechnung zu erstellen hat, hat er bei der Erstellung der Schlussrechnung drei Alternativen zur Auswahl.

 

Folgende 3 Lösungen sind möglich:

 

  1. 1.      Lösung: Anwendung der Vereinfachungsregelung

(BMF, Schreiben vom 08.05.2014 Abschn. III, zu 1. Bsp. 1)

►  Der leistende Unternehmer D berechnet in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt abzüglich des vor dem 15.02.2014 vereinnahmten Teilentgelts.

►  Die geleisteten Anzahlungen (2 x 10.000 €) sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag anzurechnen.

►  Die beiden Abschlagsrechnungen sind nicht zu berichtigen.

 

Schlussrechnung:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten                                                                                           50.000 €
Abzüglich Anzahlungen                                                                                                          20.000 €
                                                                                                                                                30.000 €
+ Umsatzsteuer (19 %)                                                                                                            5.700 €
von B zu bezahlen                                                                                                                35.700 €

 

 

  1. 2.      Lösung: Anwendung der Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung

(BMF, Schreiben von 08.05.2014 Abschn. III, zu 1. Bsp. 2)

Der leistende Dachdecker D und Leistungsempfänger B wenden die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschn. 13b.3. und 13b.8. UStAE an.

Schlussrechnung:

Ausgeführte Dachdeckerarbeiten                                                                                           50.000 €
Abzüglich Anzahlungen                                                                                                          20.000 €
von B zu bezahlen                                                          30.000 €

 

In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschn. 13b.3. und 13b.8. UStAE als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.

 

  1. 3.      Lösung: Rechnungsberichtigung

 

Der leistende Unternehmer D kann auf die Vereinfachungsregelung und die Nichtbeanstandungsregelung verzichten und die Abschlagsrechnungen berichtigen.

Zu b)

Wird für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen, für die infolge des BFH-Urteils vom 22.08.2013 – V R 37/10 der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder eine Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 i. V. mit  § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG und Abschn. 13b.12. Abs. 3 UStAE). Entscheidend für die Steuerentstehung ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Das Rechnungsdatum ist  insoweit ohne Bedeutung.

Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 14.02.2014, ist er Steuerschuldner ( §13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 15.02.2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen (vgl. BMF, Schreiben vom 08.05.2014 Abschn. III, zu 2).

 

Die Ausführungen gelten für folgenden Sachverhalt:

►  Erstellung der Abschlagsrechnung vor dem 15.02.2014.

►  Vereinnahmung der Abschlagsrechnung nach dem 14.02.2014.

Beispiel II Berichtigung der Abschlagsrechnung

Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im Januar 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B und D haben eine Abschlagszahlung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Höhe von 11.900 € vereinbart. D hat eine Abschlagsrechnung mit Datum vom 30.01.2014 erstellt. Die Abschlagszahlung ist bei D am 20.02.2014 eingegangen (vgl. BMF, Schreiben vom 08.05.2014 zu III, Nr. 2).

 

Lösung zu II a: Berichtigung der Abschlagsrechnung

(BMF, Schreiben vom 08.05.2014 Abschn. III, zu 2. Bsp.)

►  Die von D erstellte Rechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist vor dem 15.02.2014 erstellt worden.

►  Das Teilentgelt ist von D für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen nach dem 14.02.2014 vereinnahmt worden.

►  D hat die Abschlagsrechnung vom 30.01.2014 in der Form zu berichtigen, als dass die Umsatzsteuer nunmehr gesondert ausgewiesen wird.

 

Abschlagsrechnung

Anzahlung für Dachdeckerarbeiten                                                                                       10.000 €
+ Umsatzsteuer  (19%)                                                      1.900 €

von B zu bezahlen                                                        11.900 €

 

Lösung zu II b: Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung

(BMF, Schreiben vom 08.05.2014 Abschn. III, zu 2. Bsp. letzter Absatz)

 

►  Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung in Abschn. II Abs. 1 letzter Satz dieses BMF-Schreibens an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzugberechtigt ist.

 

Nachweiserbringung

Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.

►  Diese Klarstellung führt zur Neuformulierung des Abschn. 13.b.3. Abs.2 UStAE.

„²Als Nachweis im Sinne des Satzes 1 gilt eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens), dass er die vom leistenden Unternehmer zu erbringende Leistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwendet. ³Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.“

1.2     Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 19.05.2014 eine Verwaltungsanweisung hierzu veröffentlicht.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zudem sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking die Übermittlung von Kontoauszugsdaten häufig nur noch in elektronischer Form vor. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z.B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei). Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 AO. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Gem. § 239 Abs. 4 HGB, § 146 Abs. 5 AO können Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung und das dabei angewandte Verfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entsprechen. Diese Grundsätze sind insbesondere auch für den Fall der maschinellen Weiterverarbeitung der Kontoauszugsdaten zu beachten.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt nach den GoBS voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der AO, den GoB und den GoBS in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Die in digitaler Form eingegangenen Unterlagen sind in dieser Form aufzubewahren und dürfen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht verändert oder gelöscht werden. Hinsichtlich elektronischer Kontoauszüge müssen daher insbesondere folgende Kriterien erfüllt werden:

 

●  Bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sichergestellt sein, dass während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich

lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO (Datenzugriff).

●  Aus der System- und Verfahrensdokumentation muss erkennbar sein, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.

●  Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess

eingeführt werden, erfasst werden und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können (§ 146

Abs. 4 AO). Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine Bearbeitung nicht möglich ist.

●  Durch den Buchführungspflichtigen sind Verfahrenskontrollen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie deren Bestätigung (Autorisation) durchzuführen.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z.xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten im empfangenden System. Bei dieser Form der Übermittlung ist insbesondere die Unveränderbarkeit der empfangenen Daten von der Einspielung in das System bis zum erfassten und verarbeiteten Buchungssatz sicherzustellen. Soweit also Kontoinformationen in digitaler Form an DV-gestützte Buchführungssysteme übermittelt werden, sind sie dort aber – z.B. in Form von Buchungssatzvorschlägen – änderbar oder unterdrückbar, ist lediglich die digitale Aufbewahrung der xls- oder csv-Datei nicht ausreichend. Das eingesetzte System muss die Unveränderbarkeit der Daten bis zur buchungsmäßigen Verarbeitung des Geschäftsvorfalls gewährleisten und dies muss auch in der Verfahrensdokumentation entsprechend beschrieben werden.

Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist des

§ 147 Abs. 3 AO sein.

Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.

Im Privatkundenbereich (Steuerpflichtige ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 145 AO ff.) besteht mit Ausnahme der Steuerpflichtigen i.S. des § 147a AO, für die obige Grundsätze sinngemäß gelten, keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.

 

1.3    Sozialversicherungsprüfungen ab 2015 und Künstlersozialabgabe  

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz) – BR-Drs. 181/14 vom 2. Mai 2014 – sieht vor, dass die Rentenversicherungsträger die Künstlersozialabgabe im Rahmen der turnusmäßigen Arbeitgeberprüfungen mitprüfen.

Die Träger der Rentenversicherung werden künftig verpflichtet, anlässlich einer Arbeitgeberprüfung alle Arbeitgeber die mehr als 19 Beschäftigte haben, zusätzlich auch dahingehend zu  prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abgabepflicht nach dem KSVG vorliegt. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten sollen pro Jahr 40 Prozent der Arbeitgeberprüfungen mit der Prüfung einer etwaigen Abgabepflicht nach dem KSVG verbunden werden. Die übrigen 60 Prozent dieser Kleinst- und Kleinarbeitgeber sind anlässlich der Arbeitgeberprüfung schriftlich über die Künstlersozialabgabe zu informieren; der Arbeitgeber muss in diesen Fällen bestätigen, dass er die Information erhalten hat und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Gibt er diese Bestätigung nicht ab, muss der Rentenversicherungsträger eine Künstlersozialabgabeprüfung vornehmen. Schließlich wird bei allen Arbeitgebern, deren Abgabepflicht bereits feststeht, anlässlich der Arbeitgeberprüfung kontrolliert, ob die Künstlersozialabgabe der Höhe nach korrekt festgesetzt wurde.

Eigenes Prüfrecht auch für die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) erhält wieder ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern, um im Arbeitgeberbereich branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen. Seit 2007 war das Prüfrecht der KSK ausschließlich auf Prüfungen bei Unternehmen ohne Beschäftigte sowie bei Ausgleichsvereinigungen beschränkt.

Ziele der Neuregelungen

Mit dem neuen Prüfmodell und vor allem der erheblichen Ausweitung der Anzahl der Künstlersozialabgabeprüfungen bei Arbeitgebern soll der Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 umgesetzt werden. Ein weiterer Anstieg der Künstlersozialabgabe soll verhindert, Abgabengerechtigkeit hergestellt und durch regelmäßige Überprüfungen sichergestellt werden, dass alle abgabepflichtigen Unternehmen die Künstlersozialabgabe entrichten.

 

450-Euro-Geringfügigkeitsgrenze

Der Gesetzentwurf sieht zudem die Einführung einer jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro vor, mit der das Tatbestandsmerkmal der nur „gelegentlichen Auftragserteilung“ im Bereich der Eigenwerbung und der Unternehmen, die unter die „Generalklausel“ fallen, konkretisiert werden soll.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die Auswirkungen auf die Prüfungen auch in Ihrem Unternehmen werden wir weiter berichten.

1.4   Dienstwagen: Privatnutzungsverbot schriftlich verankern

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen des Arbeitgebers nutzen, muss er nur dann keinen geldwerten Vorteil für eine unterstellte Privatnutzung versteuern, wenn ein arbeitsrechtliches Privatnutzungsverbot ausgesprochen worden ist. Das lehrt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Ist das Privatnutzungsverbot nicht schriftlich fixiert, ist der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH schon durch die mögliche Privatnutzung bereichert – und muss einen geldwerten Vorteil versteuern. Es bedarf keines Nachweises, dass mit dem Dienstwagen tatsächlich Privatfahrten durchgeführt worden sind (BFH, Urteil von 06.02.2014, Az. VI R 39/13; Abruf-Nr. 141111).

1.5   Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim

Eigene Aufwendungen für die krankheits- bzw. altersbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim können – soweit sie die ggf. von den Pflegekassen übernommenen Kosten übersteigen – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Neben den in Anspruch genommenen Pflegeleistungen gehören dazu auch die Kosten für die Unterbringung bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Heim, soweit diese angemessen sind.

Wegen der Auflösung des eigenen privaten Haushalts wird eine sog. Haushaltsersparnis in Höhe der Höchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen (siehe § 33a Abs. 1 EStG) von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgezogen. Die (verbleibenden) Aufwendungen wirken sich steuerlich aber nur insoweit aus, als eine sog. zumutbare Belastung von 1 % bis

7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten wird.

Für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung (z.B. Pflegeleistungen oder Reinigungs- und Handwerkerleistungen in einem eigenständigen Haushalt bzw. Appartement innerhalb der Wohnanlage) kommt – soweit diese nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden – alternativ eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in Betracht. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro (für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen) und 1.200 Euro (bei Handwerkerleistungen).

Diese Regelung bedeutet insbesondere, dass bei einer Geltendmachung von Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen die Aufwendungen, die sich wegen des Ansatzes der zumutbaren Belastung nicht ausgewirkt haben, regelmäßig nach

§ 35a EStG begünstigt sind.

 

2.    Gesetzesänderungen

2.1   Änderung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Richtlinie 2014/48/EU vom 24.03.2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen veröffentlicht.

Die jetzt geänderte Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen war erlassen worden, um Störungen des Kapitalverkehrs zu vermeiden und eine wirksame Besteuerung von Zinserträgen zu gewährleisten, die Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten als dem ihres Wohnsitzes vereinnahmen. Die Richtlinie ermöglicht es, die betreffenden Zinszahlungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats einer wirksamen Besteuerung zu unterwerfen. Dem soll durch Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie und umfassende Transparenz der Zahlungen entgegengewirkt werden.

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist in nationales Recht zum 01.01.2016 muss jede Zahlstelle ab 2017 in der Lage sein, den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer jeder Zahlung zu ermitteln. Durch die Änderungsrichtlinie wird der OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch umgesetzt.

 

2.2   Überlegungen zu Reisekosten von Bauarbeitern ab 2014

Bei Bauarbeitern, die auf Baustellen eingesetzt sind, muss seit dem 1. Januar 2014 einzelfallbezogen geprüft werden, was „werbungskostentechnisch“ günstiger ist. Soll sie der Arbeitgeber einer bestimmten Baustelle oder dem Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte zuordnen? Nachfolgend erhalten Sie einige gestalterische Überlegungen.

Die erste Tätigkeitsstätte auf dem Bau

Seit dem 1. Januar 2014 kommt als erste Tätigkeitsstätte jede ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Kunden in Betracht. Baustellen gehören nach Ansicht des BMF dann zu ortsfesten Einrichtungen, soweit Arbeiten in oder an Gebäuden durchgeführt werden. Eine erste Tätigkeitsstätte setzt aber zudem voraus, dass die Tätigkeit von Dauer sein muss. Davon ist bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten auszugehen.

■  Beispiel

 Ein Arbeitnehmer ist einmal im Monat am Betriebssitz tätig und ansonsten auf Baustellen ein-gesetzt, die länger als 48 Monate dauern.

 

Folge: In diesem Fall sollte der Arbeitgeber den Bauarbeiter dem Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte zuordnen. Dadurch wird erreicht, dass die Tätigkeit auf der Baustelle trotz Überschreitung der 48-Monats-Grenze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit stattfindet.

 

 

3.     Neue Rechtsprechung

3.1   Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

Anmerkung:

Der Ehemann vermietete eine Reit- und Mehrzweckhalle unter Marktpreisen seit deren Errichtung an seine Ehefrau. Auf den Dächern beider Hallen waren mittels einer Trägerkonstruktion Photovoltaikanlagen errichtet. Das FA ging von Liebhaberei aus und erkannte die entstehenden Verluste nicht an. Der Steuerpflichtige brachte vor, dass bei der Totalgewinnprognose auch seine Einnahmen aus dem Stromverkauf anzusetzen seinen. Dem folgte das FG Köln (vom 16.05.2012, 10 K 3587/11, www.stotax-first.de) nicht.

Der BFH nimmt eine Trennung zwischen der steuerlichen Behandlung des Gebäudes einschließlich Dach in Vermietungseinkünfte oder Privataufwand und der Photovoltaikanlage nebst Trägerkonstruktion in einen Gewerbebetrieb vor. Einnahmen aus der eigenen Stromerzeugung gehörten nicht zu Vermietungseinkünften des Gebäudes. Die Aufwendungen für das Gebäude können nicht – auch nicht anteilig – bei den gewerblichen Einkünften des Betriebs Photovoltaikanlage abgezogen werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzen ein Rechtsverhältnis (hier: Mietvertrag) und ein bestimmtes Objekt voraus, auf das sich die Vermietungstätigkeit bezieht. Dies gelte auch für die Prüfung der Liebhaberei, die vorliegend vom FA zu Recht angenommen wurde.

Vorstehende Informationen werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen

unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.