Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines und Hinweise

1.1.  Geänderte Verwaltungsauffassung zur Umkehrung der

Steuerschuldnerschaft bei Bauträgergeschäften

1.2. Verschärfung Selbstanzeige

1.3.  Steuerflucht und Informationsaustausch

1.4.  Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1.5.  Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
und
Handwerkerleistungen

2. Gesetzesänderungen

2.1.  Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften ab 2015

2.2.  Neues Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen ab 1.7.2014

2.3.  Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auf Abrechnungsbelegen

2.4.  Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

2.5.  Reisekosten ab 2014

3. Neue Rechtsprechung

3.1.  Übernahme von Buß- und/oder Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber

 

1.      Allgemeines und Hinweise 

1.1.    Geänderte Verwaltungsauffassung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgergeschäften

Die Finanzverwaltung hat ab dem Jahr 2011 Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einbezogen. Mit Urteil V R 37/10
vom 22.08.2013 hat der BFH diese Verwaltungsauffassung verworfen.

Die neue Verwaltungsauffassung – Bauleistungen müssen selbst für Bauleistungen verwendet werden 

Darauf hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 reagiert. Die Finanzverwaltung schließt sich darin in vollem Umfang
der Rechtsprechung an. Sie hält nicht mehr daran fest, dass es für alle bezogenen Bauleistungen zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
kommt, wenn im Vorjahr mehr als 10 % des Weltumsatzes des Leistungsempfängers Bauleistungen waren. Es kommt jetzt nur noch zur
Steuerschuldnerschaftsumkehrung, wenn die bezogenen Bauleistungen selbst wieder für Bauleistungen verwendet werden.

Bauträgergeschäfte sind keine Bauleistungen und nicht in die Umkehrung einzubeziehen. Nach Abschn. 13b.8 UStAE konnten
Bauleistender und –leistungsempfänger die Umkehrung einvernehmlich auf freiwilliger Basis anwenden. Abschn. 13b.8 UStAE enthält
jetzt keinen Verweis mehr auf § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, so dass die Anwendung des § 13b UStG für Bauleistungen auf freiwilliger
Basis nicht mehr möglich ist.

Sofortige Anwendung ab dem Tag nach der Veröffentlichung im BStBl.

Das BMF-Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt
ausgeführt werden. Somit gilt es für alle Umsätze, die nach dem 14.02.2014 bewirkt werden.

Kein Zwang zur Rechnungsberichtigung für Altfälle

Bei Umsätzen, die vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Vertrauen auf die Verwaltungsauffassung in die Umkehrung einbezogen
wurden, besteht kein Zwang zur Rechnungsberichtigung, wenn zwischen den Vertragspartnern darüber Einvernehmen besteht. Sollte sich
zu einem späteren Zeitpunkt der Bauträger auf die Anwendung des BFH-Urteils V R 37/10 vom 22.08.2013 berufen, soll der Bauleistende
keinen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO genießen.

Bedeutung für Bauleistende und Bauträger

Da unverständlicherweise keine Übergangsregelung vorgesehen ist und auch nicht mehr auf freiwilliger Basis nach Abschn. 13b.8 UStAE
an der Umkehrung festgehalten werden kann, besteht für die Bauleistenden dringender Handlungsbedarf. Nach der Veröffentlichung des
BMF-Schreibens im BStBl müssen sie sofort wieder zur Bruttoversteuerung zurückkehren.

Für Bauträger besteht nur ein geringes Risiko aus der neuen Verwaltungsauffassung, da sie jetzt nicht mehr Umsatzsteuerschuldner sind.

Rechnungsberichtigung für Altfälle – noch zu klärende Fragen

Der Bauträger könnte sich noch bis zur Festsetzungsverjährung seiner Umsatzsteuerveranlagung auf das BFH-Urteil berufen.
Das Finanzamt hätte ihm dann die nach § 13b UStG für den Bauleistenden abgeführte Umsatzsteuer ggf. zzgl. Zinsen nach § 233a AO
zu erstatten. Nach Rechnungsberichtigung durch den Bauleistenden hätte der Bauträger diesem die noch nicht bezahlte Umsatzsteuer zu
erstatten. Weigert sich der Bauträger dieses Geld an den Bauleistenden abzuführen, z. B. wegen behaupteter Baumängel, muss der
Bauleistende zivilrechtlich gegen ihn vorgehen. Fraglich ist, ob die Rechnungsberichtigung beim Bauleistenden steuerlich in den Veranlagungszeitraum der Leistungserbringung zurückwirkt oder die Steuer erst mit der Rechnungsberichtigung entsteht.

Wirkt die Rechnungsberichtigung zurück, hat der Bauleistende ggf. Zinsen nach § 233a AO zu entrichten, weil er sich nach dem BMF-Schreiben nicht auf § 176 Abs. 2 AO berufen kann. Da die Rechnungsberichtigung für alle Seiten einen erheblichen Aufwand bedeutet und der Bauleistende ggf. mit Zinsen nach § 233a AO belastet wird, sollte mit der Rechnungsberichtigung noch abgewartet werden, weil Einzelfragen wie diese in einem gesonderten BMF-Schreiben geklärt werden sollen. Eine weiter zu klärende Frage wäre, wie die Finanzverwaltung sicherstellt, dass die dem Bauträger unter Berufung auf das BFH-Urteil zurückerstattete Umsatzsteuer vom Bauleistenden wieder an das Finanzamt abgeführt wird. Weichen die Zeitpunkte der Festsetzungsverjährung bei Bauleistenden und Bauträger ab, kann sich der Bauleistende ggf. auf Verjährung berufen.

1.2.    Selbstanzeige / Finanzminister einigen sich auf Eckpunkte zur Verschärfung (FinMin)

Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich am 27.03.2014 auf der Finanzministerkonferenz in Berlin auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Hierauf weist das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hin. 

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

●  Der Strafzuschlag wird mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro

    einen Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent bezahlt (geprüft wird, ob der Zuschlag noch weiter erhöht werden und bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als

    50.000 Euro greifen kann).

●  Außerdem muss jeder Steuerbetrüger in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50.000 Euro.

●  Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 Prozent/Jahr) weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.

●  Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.

 

1.3.   STEUERFLUCHT – EU beschließt automatischen Informationsaustausch

Nach sechs Jahre währenden Verhandlungen haben die EU-Mitgliedsstaaten am 24.03.2014 die Verschärfung der Zinssteuerrichtlinie verabschiedet.

Damit verpflichten sie sich zu einem automatischen Informationsaustausch über Zinserträge ihrer Bürger in einem anderen EU-Staat. Nun können auch die Verhandlungen der EU mit der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino Fahrt aufnehmen.

Steuerkommissar Algirdas Ṥemeta begrüßte die formale Verabschiedung, nachdem sich die Staats- und Regierungschefs politisch geeinigt hatten. „Diese Einigung ist ein Durchbruch in unserem gemeinsamen Kampf gegen die Steuerflucht“, sagte Ṥemeta vor Journalisten in Brüssel. Die Einigung habe „politische Symbolkraft“, da nun allgemein akzeptiert sei, dass „die Tage des Bankgeheimnisses gezählt sind“.

Die EU setzt nun den von der OECD entwickelten und von der G20 gebilligten einheitlichen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass das EU-Recht mit dem Erlass der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis Ende 2014 vollständig an den neuen weltweiten Standard angeglichen ist.

Die Staats- und Regierungschefs haben die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino aufgefordert, sich uneingeschränkt zu verpflichten, den automatischen Informationsaustausch umzusetzen und sich der Initiative der Erstanwender anzuschließen. Die Kommission wird die Verhandlungen mit diesen Staaten zügig fortsetzen, damit sie bis Jahresende abgeschlossen werden können. 

1.4.  Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen    

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2013 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden: 


10-jährige Aufbewahrungsfrist:

●  Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist.

●  Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt  wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen. 

●  Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr

    2003

 

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

●  Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher

●  Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr  2007 oder früher 

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

 

1.5.  Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und

 Handwerkerleistungen 

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für

 

       höchstmögliche Steuer-        ermäßigung im Jahr         
●  haushaltsnahe Dienstleistungen:      z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden                     4.000 € 
●  Handwerkerleistungen:     Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur     bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfeger                      1.200 € 

 

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d.h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Zu der Frage, wann eine handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgt und damit nicht begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Hierunter fallen ab sofort nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass jetzt z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Zu beachten ist, dass ab 2014 die Arbeiten des Schornsteinfegers in (begünstigte) Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten einerseits sowie in (nicht begünstigte) Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten/Feuerstättenschau andererseits aufgeteilt werden müssen. Bis einschließlich 2013 können diese Arbeiten als einheitlich begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. 

 

2.        Gesetzesänderungen

 

2.1.  Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften ab 2015 verpflichtend 

Seit 2009 unterliegen private Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Ausschüttungen, Dividenden) regelmäßig einem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Dieser Steuerabzug wird zusammen mit dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag vom Schuldner der Kapitalerträge (z.B. Bank, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird auf den Abgeltungsteuersatz auch Kirchensteuer berechnet und abgeführt. Bislang wurde der Abzug der Kirchensteuer an der Quelle durch den Finanzdienstleister nur dann vorgenommen, wenn der Anleger dies ausdrücklich beantragt hatte.

Für Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, wird aus dem freiwilligen ein verbindliches Verfahren. Das bedeutet, das der Abzugsverpflichtete bei Kirchensteuerpflichtigen den Abzug ohne weiteren Antrag automatisch vornimmt. Die hierfür notwendigen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) müssen die Banken, Finanzdienstleister und auch die Kapitalgesellschaften etc. erstmals im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 (danach jeweils jährlich in diesem Zeitraum) – zum Stichtag 31. August des jeweiligen Jahres – beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Für Anleger, bei denen der Kirchensteuerabzug bisher schon vorgenommen wurde, ändert sich nichts.

Anleger, die die kirchensteuerrelevanten Daten (z.B. Religionszugehörigkeit) etwa aus Datenschutzgründen nicht der Bank oder dem Finanzdienstleister mitteilen möchten, können diesem Datenabruf widersprechen. Durch diesen sog. Sperrvermerk unterbleibt dann die Datenübermittlung und damit auch der Kirchensteuerabzug an der Quelle. Der Sperrvermerk ist regelmäßig bis zum 30. Juni eines Jahres zu beantragen und gilt bis auf Widerruf, erstmals für das Jahr 2015. Eine entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal erfolgen.

Wie bisher müssen kirchensteuerpflichtige Anleger (z.B. wegen eines Sperrvermerks) nicht an der Quelle abgezogene Kirchensteuer beim Finanzamt nacherklären (sog. Kirchensteuerveranlagung). Neu ist ab 2015, dass das Finanzamt jeden Anleger, der einen Sperrvermerk beantragt hat, zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung auffordern wird.

2.2.  Neues Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen ab 1.7.2014

Das am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2013 I S. 2379) verkündete „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ tritt in seinen wesentlichen Teilen erst am 01.07.2014 in Kraft und gilt dann für alle ab diesem Datum beantragten Insolvenzverfahren. Dies betrifft etwa die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf insgesamt drei Jahre, sofern die Gläubiger 35 % ihrer Forderungen erhalten haben, und die zahlreichen Änderungen der Vorschriften über die Versagung der Restschuldbefreiung. Im Übrigen enthält das Gesetz aber auch eine Reihe von Änderungen, die schon am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten sind und deshalb jetzt schon beachtet werden müssen.

2.3.  Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auf Abrechnungsbelegen

Sofern der Leistungsempfänger über einen Umsatz abrechnet (z.B. bei Provisionsabrechnungen), ist die Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ in dem Abrechnungsbeleg jetzt zwingend vorgeschrieben; zulässig sind auch entsprechende Bezeichnungen in anderen Amtssprachen (z.B. „Self-billing“). Fehlt diese Bezeichnung, steht dem Aussteller der Gutschrift kein Vorsteuerabzug zu. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der  Begriff „Gutschrift“ für sog. kaufmännische Gutschriften (zur Korrektur von erteilten Rechnungen) durch den Leistungserbringer nicht mehr verwendet werden darf, sondern derartige Abrechnungspapiere z.B. als „Korrekturbeleg“ bezeichnet werden müssen.

Das ist jedoch nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung gestattet die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ auch für die kaufmännische Gutschrift wie bisher, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen.

2.4.  Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Seit dem 1. Januar 2013 besteht eine Arbeitslohngrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von 450 Euro. Bis zu diesem Betrag haben Arbeitgeber – neben 2 % Lohnsteuer –

13 % in der Krankenversicherung und 15 % in der Rentenversicherung (bei Beschäftigung in Privathaushalten jeweils 5 %) zu tragen.

Für Arbeitnehmer fällt lediglich ein Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung von 3,9 % (Privathaushalte:13,9 %) an, aber auch nur dann, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Erklärung zur Befreiung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Der Antrag kann nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt und nicht widerrufen werden.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung – spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber- meldet. Wird diese Frist versäumt, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In diesen Fällen kann es ggf. zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen kommen.

 

3.        Neue Rechtsprechung

3.1.  Wenn der Arbeitgeber Buß- oder Verwarnungsgelder übernimmt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Bußgeldern befasst, die eine Spedition für ihre Fahrer übernommen hatte. Die Bußgelder waren wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten gegen die bei der Spedition angestellten Fahrer verhängt worden. Nach Ansicht der Richter führt die Übernahme der Bußgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat. Der BFH verneint ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Bei rechtswidrigen Handlungen handelt es sich nicht um eine betriebsfunktionale Zielsetzung, bei der der betriebliche Zweck im Vordergrund steht.