Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines und Hinweise
1.1 Fördermaßnahmen Corona-Hilfe
a) Ausweitung Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
b) Meldungen Minijobber bei Nichtbeschäftigung wg. Corona
c) Minijobber-Mehrarbeit wegen Corona
d) Sonderzahlungen für Be-schäftige in Corona-Krise
e) Stundung Sozialversicherungsbeiträge
f) Stundung Krankenkassenbeiträge der Unternehmer
g) Steuerliche Fördermaßnahmen Corona
h) Sofort-Hilfe
i) Kurzarbeitergeld
2. Gesetzesänderungen
2.1 Förderung Mietwohnungsneubau
2.2 Förderung energetische Maßnahmen
3. Neue Rechtsprechung
3.1. 1:0 für das Finanzamt
1. Allgemeines und Hinweise
1.1 Fördermaßnahmen Corona-Hilfe
1.1.a. Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet
Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirt-schaft. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihre kurzfristige Beschäftigung in Deutschland nicht auf-nehmen.
Neue Regelung soll helfen
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermög-licht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeit-nehmer. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Be-rufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Wie sind Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Zeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 1. März 2020 begonnen hat oder über den 31. Oktober 2020 hinaus andauert? Die folgenden Ausführungen und Beispiele helfen Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt:
Berufsmäßigkeit muss weiterhin beachtet werden
Ein kurzfristiger Minijob liegt nur vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
1. Beschäftigung zwischen dem 1. März 2020 und 31. Oktober 2020
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in diesem Zeitraum ausgeübt wird und auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist, ist kurzfristig.
2. Beschäftigungsbeginn vor dem 1. März 2020
Eine Beschäftigung, die vor dem 1. März 2020 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Ab dem 1. März 2020 ist auf Grund der Gesetzesänderung eine längere Zeitdauer für kurz-fristige Minijobs maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab diesem Zeitpunkt vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
1.1.b. Keine Beschäftigung von Minijobbern wegen der Corona-Krise – Gewerbliche Arbeitgeber sollten Null-Beitragsnachweis übermitteln
Die Lage rund um den Coronavirus stellt viele Arbeitgeber vor Herausforderungen. Können Arbeitgeber ihre Minijobber aktuell nicht beschäftigen und erhalten die Minijobber keinen Ver-dienst, sollten Arbeitgeber daran denken, der Minijob-Zentrale einen Null-Beitragsnachweis zu übermitteln. Wir erklären, wie das geht.
Der Beitragsnachweis ist die monatliche Meldung aller Abgaben
Mit dem Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale teilen Arbeitgeber die Summe der Abgaben mit, die insgesamt für alle Minijobber im Kalendermonat zu zahlen sind. Die Abgaben setzen sich aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, der einheitlichen Pauschsteuer sowie den Unterlagen U1 und U2 und der Insolvenzgeldumlage zusammen. Im Beitragsnach-weis werden die Abgaben nicht personengebunden, sondern als Gesamtbetrag ausgewiesen.
Ein Beitragsnachweis ist auch für Monate ohne Abgaben einzureichen
Für Monate, in denen ein Arbeitgeber seine Minijobber nicht beschäftigt und keiner der Minijobber einen Verdienst erhält (z.B. bei unbezahlter Freistellung wegen der Corona-Pandemie), muss der Arbeitgeber auch keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen. Für einen solchen abgabenfreien Kalendermonat ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ – ein sogenannter Null-Beitragsnachweis – an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Das gilt nur, sofern der Arbeitgeber für den Monat noch Minijobber gemeldet hat.
Ohne Beitragsnachweis werden die Beiträge von der Minijob-Zentrale geschätzt
Reichen Arbeitgeber trotz gemeldeter Minijobber keinen Beitragsnachweis ein, schätzt die Minijob-Zentrale den für die Beitragsberechnung maßgebenden Verdienst und berechnet auf dieser Grundlage die Abgaben selbst. Auch wenn der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig einge-reicht wird, ist die Minijob-Zentrale gesetzlich verpflichtet, die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu schätzen.
Feste Termine für die Übermittlung des Beitragsnachweises
Um eine Schätzung der Beiträge zu vermeiden, muss der Beitragsnachweis rechtzeitig vor der Fälligkeit der Beiträge durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.
Hinweis für Arbeitgeber mit einem Dauer-Beitragsnachweis
Viele Arbeitgeber reichen einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Minijobber ein, wenn der Ver-dienst und somit die Abgaben über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt solange gültig, bis ein neuer (Dauer-)Beitragsnachweis eingereicht oder der letzte Minijobber abgemeldet wird. Übermitteln Arbeitgeber für einen Monat einen Null-Beitragsnachweis, behält der Dauer-Beitragsnachweis seine Gültigkeit und würde ab dem darauf folgenden Monat wieder maßgebend sein. Arbeitgeber, die Beiträge überweisen und zu diesem Zweck einen Dauerauftrag bei ihrer Hausbank eingereicht haben, sollten daran denken, diesen ebenfalls entsprechend zu ändern.
Beachten Sie bitte, dass der Minijob spätestens nach einem Monat ohne Entgeltzahlung mit Meldegrund „34“ mit der Meldung zur Sozialversicherung abzumelden ist.
1.1.c. Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Okto-ber 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. In unserem Blog erklären wir, wann trotz Überschreiten der Verdienstgrenze weiterhin ein Minijob vorliegt.
Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein
Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.
Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht.
450-Euro-Minijob profitiert vom kurzfristigen Minijob
Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.
Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.
Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.
1.1.d. Sonderzahlungen Corona
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unter-stützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unter-stützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzicht-bare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.
1.1.e. Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vor-übergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vor-liegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag ent-scheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Steuerberater sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 28h SGB IV bei Beauftragung durch den Mandanten vertretungsbefugt.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in seinem Rundschreiben die er-leichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugs-stellen (= gesetzliche Krankenkassen) an. Von der Corona-Krise Betroffene sollen so unter-stützt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
Achtung: Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.
1.1.f. Stundung Krankenkassenbeiträge von freiwillig versicherten Unternehmern
Neben der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch eine Stundung der monatlichen Beiträge von freiwillig versicherten Unternehmern möglich.
1.1.g. Steuerliche Fördermaßnahmen Corona
Steuerzahlungen: Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt:
a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommen-steuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassan-träge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Fest-setzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Hinweise:
● Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden,
wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht (Bayerisches Landesamt für Steuern). Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.
Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestun-det werden. Beachten Sie aber bitte die Ausführungen unter dem Stichwort: Lohnsteueran-meldung.
b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt An-träge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Ge-werbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Hinweis: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs.1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“)) möglich. (Quelle: Rechts-auffassung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz gegenüber dem Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz).
Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht erheblich betroffen ist.
Hinweis: Die Voraussetzungen „…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen…“ sowie die weiteren Vorgaben der Erlasse orientieren sich an den Formulierungen aus „Katastrophen“-Erlassen der Vergangenheit (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.06.2013 zu „Steuerlichen Maßnahmen der Berücksichtigung von Hochwasserschäden“).
Lohnsteueranmeldung: Auf Antrag gewährt Bayern Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10.04.2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Stichwort: Lohnsteuer).
In Bayern wird den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag ebenfalls die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 zurückgezahlt.
Praktischer Hinweis: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Quelle: (Pressemitteilung Nr. 057 v. 23.03.2020)
1.1.h. Corona-Soforthilfe (Stand: 03.04.2020)
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschafts-
bereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit einer
Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten bis 9.000 €.
Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten bis 15.000 €.
Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten bis 30.000 €.
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausge-
schöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Der Zuschuss ist aber gedeckelt auf das tatsächliche Defizit zwischen den Betriebskosten und –einnahmen im Betrachtungszeitraum.
Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten,
Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Antragstellung: elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch
Corona sind zu versichern. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Die Definition des Liquiditätsengpasses hat sich in Bayern zu Gunsten der Antragsteller geändert.
Diese sieht nun wie folgt aus:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlich-keiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbs-mäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Somit handelt es sich um einen Betriebskostenzuschuss, der nicht erfordert, vorhandene betriebliche und private Mittel einzusetzen.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
● Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
● Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
● Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
● Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Elementar wichtig: Sie sollten in jedem Fall in dem Antragsformular erläutern, inwiefern ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und ihre wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist. Auch sollten sie in jedem Fall offenlegen, dass ein privates Guthaben zur Verfügung steht. Denn bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und Rückforderung rechnen. Der Vorwurf der Täuschung kann indes von Anfang an vermieden werden, wenn alle Tatsachen im Antrag offen gelegt werden.
1.1.i. Kurzarbeitergeld
Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Be-triebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.
Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
● Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
● Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
● Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
● In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.
Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in der-selben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich enthaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.
2. Gesetzesänderungen
2.1 Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Am 08.08.2019 wurde das von vielen Investoren und Bauherren/Vermietern lang ersehnte Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus verkündet (BGBl I 19, 1122). Zur Behebung des Mangels an Wohnraum werden steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneu-bau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Hierzu wurde die Möglichkeit einer Son-derabschreibung im Rahmen des reaktivierten § 7b EStG geschaffen. Diese Sonderab-schreibung kann neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG von 2 % vorgenom-men werden und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 %.
Hier sind die Eckpunkte der Ausgestaltung der neuen Sonderabschreibung:
● Nur neu geschaffener Wohnraum ist begünstigt.
● Baumaßnahmen müssen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige erfolgen.
● Neu geschaffener Wohnraum muss für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet sein und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen; hierzu gehören auch
die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind – auch im Falle der Anschaffung – nicht förderfähig.
Beachten Sie: Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z.B. Ferienwohnungen.
● Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je qm nicht übersteigen.
Beachten Sie: Ein Überschreiten der Höchstgrenze führt ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung!
● Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Beachten Sie: Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz
den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungs-
gründen den den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
● Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
● Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 Euro je qm Wohnfläche begrenzt.
Beachten Sie: Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zugrunde zu legen.
● Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamt-
betrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen.
Zudem sieht das neue Gesetz vor, dass Wohnungsgenossenschaften und –vereine für ihre Vermietungserträge auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10. KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die bisherige Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 20 % ihrer Gesamteinnahmen übersteigen.
Beachten Sie: Ab VZ 2019 gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann (vgl. § 42a Abs. 2 S. 6 EnWG), zu der begünstigten Stromlieferung aus Mieterstromanlagen. Ebenfalls zu diesen Einnahmen gehören Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen, da der Anteil des erzeugten Stroms, der an Mieter abgegeben wird, starken Schwankungen unterliegen kann, d.h. der Überschuss dann ins Netz eingespeist wird.
2.2 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden
Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020.
So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.
Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
► Wärmedämmung von Wänden,
► Wärmedämmung von Dachflächen,
► Wärmedämmung von Geschossdecken,
► Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
► Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
► Erneuerung der Heizungsanlage,
► Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
► Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerer-mäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderung ist,
► dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
► dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
► dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
► dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünsti-gung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird.
Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürf-tige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.
3. Neue Rechtsprechung
3.1 1:0 für das Finanzamt
Wer Fußballtickets mit Gewinn verkauft, muss dafür Steuern zahlen.
Zugegeben, der Gedanke an ausverkaufte Fußballstadien, an fröhliche Fans und lange Schlangen an den Einlässen, er liegt gerade fern. Bundesliga, Europa und Champions League haben den Spielbetrieb auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Und die Europameisterschaft ist gar aufs nächste Jahr verschoben.
Überall ruht also der Ball – nur nicht beim Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstem Steuergericht. Der hat in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Gewinn aus Ticketverkäufen für Sportveranstaltungen der Einkommensteuer unterliegt (Az. IX R 10/18). In dem Fall hatten die Kläger im April 2015 für insgesamt 330 Euro zwei Karten für das Champions-League-Finale dieses Jahres in Berlin gekauft. Im Mai dann verkauften sie die beiden Tickets weiter, und zwar mit sattem Gewinn: Abzüglich aller Kosten knapp 2.600 Euro. Das Finanzamt schlug die Summe dem Einkommen zu und verlangte darauf entsprechende Steuern, die Verkäufer klagten und bekamen in der ersten Instanz auch Recht.
Der BFH stellte sich nun aber auf die Seite des Fiskus: Bei dem Ticket-Verkauf, so entschieden die Richter, handle es sich um Einkünfte aus der Veräußerung sogenannter anderer Wirt-schaftsgüter des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver-äußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Solche Geschäfte seien nur dann von der Steuer befreit, wenn es dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs gehe – und dazu zählen Fußballtickets eben nicht.
Dass dieser Fall zuungunsten der Steuerzahler ausging, ändert aber nichts an der recht ansehnlichen Erfolgsquote der Bürger beim BFH: Die lag laut dem ebenfalls am Donnerstag veröffentlichten Jahresbericht des Gerichts in den Revisionsverfahren bei immerhin 40 Prozent. Im Jahr zuvor waren es noch 46 Prozent gewesen. Zudem arbeiteten die Richter in München erneut mehr Fälle ab, als hinzukamen. Demnach schlossen die elf Senate des BFH insgesamt 2.334 Verfahren ab, während 2.245 neue Fälle eingingen.
2015 besiegte der FC Barcelona im Champions-League-Finale übrigens Juventus Turin mit 3:1, die Tore schossen damals Rakitić, Morata, Suàrez und in der Nachspielzeit Neymar. Es war ein Spiel, das Kommentatoren als „hochklassig“ beschrieben und natürlich waren Zehntausende Fans dabei. Andere Zeiten. So viel vom Sport.