Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines und Hinweise
1.1 Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
1.2 Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen
1.3 Rentenerhöhung und Steuerpflicht
1.4 Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen der Kinder
1.5 Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung
1.6 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
1.7 Weitere Förderung der Elektromobilität
2. Gesetzesänderungen
2.1 Förderung des Mietwohnungsneubaus
2.2 Verlängerung Umweltbonus
2.3 Neuregelung bei Midi-Jobs ab 01.07.2019
3. Neue Rechtsprechung
3.1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
3.2 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
1. Allgemeines und Hinweise
- Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d.h., 30 % der angemessenen Auf-wendungen sind nichtabzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungs-aufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeich-nungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z.B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrunde liegenden Aufwendungen müssen ange-messen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen). In einem aktuellen Urteil erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforder-lichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.
- Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen
Für Steuernachzahlungen bzw. –erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ein-kommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233 a Abgabenordnung).
Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Ver-anlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, d.h. 6 % jährlich (§ 238 Abgabenordnung).
Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hält der Bundesfinanzhof die Höhe des Zins-satzes regelmäßig ab 2012 allerdings für verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits zwei Verfahren anhängig, die Zinsfestsetzungen für die Jahre ab 2010 bzw. 2012 betreffen. Soweit die Finanzverwaltung Festsetzungen von Steuerzinsen vornimmt, erfolgen diese jetzt grundsätzlich nur noch vorläufig. Dadurch sollen entsprechende Einspruchsverfahren vermieden werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für verfassungswidrig halten, werden die vorläufigen Zinsfestsetzungen von Amts wegen entsprechend geändert, im Fall von Erstattungszinsen könnte dies für die Betroffenen ggf. nachteilig sein.
- Rentenerhöhung und Steuerpflicht
Zum 01.07.2019 wurden die Renten um 3,18 % (Rentengebiet West) und 3,91 % (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfe-vereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können. Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 % gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge.
Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Brutto-rente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.
Rentengebiet West Rentengebiet Ost
________________________________________________________
Rentenbeginn Jahresrente Monatsrente Jahresrente Monatsrente
Euro Euro Euro Euro
____________________________________________________________________________
2005 18.973 1.606 17.727 1.506
2006 18.408 1.558 17.275 1.467
2007 17.945 1.519 16.898 1.435
2008 17.607 1.490 16.670 1.416
2009 17.204 1.456 16.381 1.391
2010 16.738 1.417 15.990 1.358
2011 16.392 1.387 15.701 1.334
2012 16.015 1.356 15.495 1.316
2013 15.627 1.323 15.286 1.298
2014 15.314 1.296 15.040 1.277
2015 15.083 1.277 14.891 1.265
2016 14.831 1.255 14.750 1.253
2017 14.539 1.231 14.515 1.233
2018 14.273 1.208 14.273 1.212
2019 13.848 1.172 13.848 1.176
Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuer-mindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krank-heitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht.
- Sonderausgabenabzug der Eltern für Vorsorgeaufwendungen des Kindes
Selbst getragene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Eltern gilt dies auch für ent-sprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte (z.B. im Rahmen eines Ausbildungs-verhältnisses) steuerlich nicht auswirken. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich insgesamt nur einmal als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass – entgegen der Verwaltungsauffassung – eine Geltendmachung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes bei den Sonderausgaben der Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt als Zahlung oder im Wege des Barunterhalts getragen haben. Im Streitfall erfüllten die Eltern ihre Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt (u.a. durch kostenloses Wohnen); das Gericht erkannte den Sonderausgaben-abzug bei den Eltern insoweit nicht an.
Die Finanzverwaltung wendet die einschränkende Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht an. Das bedeutet, dass Eltern, die entsprechende Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen haben, diese bei ihren Sonderausgaben geltend machen können, wobei es nicht darauf ankommt, ob Unterhalt in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurde.
- Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind zunehmend von Bedeutung, weil sie gesundheitlichen Belastungen bzw. Erkrankungen der Mitarbeiter vorbeugen können. Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitnehmern an entsprechenden Maßnahmen, ist hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden:
Liegen die Leistungen des Arbeitgebers zur Prävention und Gesundheitsförderung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dienen diese dazu, den beruflich bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, kann dies dazu führen, dass insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dies nicht gilt, wenn lediglich allgemeine gesundheitspräventive Maßnahmen vorliegen und ein hinreichender Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen fehlt. Im Streitfall übernahm der Arbeitgeber einen Großteil der Kosten für die Teilnahme seiner Arbeitnehmer an einer sog. Sensibilisierungswoche u.a. mit Veranstaltungen, Kursen und Workshops betreffend Ernährung, Bewegung, Körperwahrnehmung, Herz-Kreislauf-Training und Achtsamkeit.
Das Gericht behandelte die Leistungen des Arbeitgebers als steuerbaren Arbeitslohn, da sich die (geldwerten) Vorteile als Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen.
Soweit jedoch die Arbeitgeberleistungen 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, gilt eine besondere Regelung: Eine (u.U. schwierige) Prüfung, ob die Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, ist dann nicht erforderlich. Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des (allgemeinen) Gesundheitszustands, wie z.B. Bewegungsprogramme, Informationen zur arbeitsbedingten körperlichen Belastung (z.B. Rückenschule für Bildschirmarbeitsplätze), Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder Sucht-prävention, bleiben grundsätzlich bis zur Höhe des Freibetrags lohnsteuer- und sozialver-sicherungsfrei. Allerdings müssen hierfür regelmäßig ab 2019 bestimmte sozialversicherungs-rechtliche Zertifizierungen vorliegen, um die Steuerbegünstigung zu erhalten.
Für Arbeitgeberleistungen, die den Freibetrag von 500 Euro im Jahr überschreiten, kommt es aber hinsichtlich der übersteigenden Aufwendungen für die Begünstigung der Maßnahmen weiterhin auf das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an.
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahrhaushaltsnahe Dienstleistungen:
- haushaltsnahe Dienstleistungen:
z.B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw.,Betreuung von Haustieren, ebenso Dienst- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder ineinem Heim 4.000 €
- Handwerkerleistungen: Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 €
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausan-schlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienst-leistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienst-leistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hier-unter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Das bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nach-trägliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Ab-schlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grund-sätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d.h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.
1.7 Weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität
Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht.
Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
Jobtickets – und damit öffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr – sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur ge-legentliche Nutzer eines Jobtickets – die z. B. derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zur Arbeit verwenden – mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-nehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ – welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann – kein steuerlicher Nachteil.
Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises/Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert.
Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderab-schreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2030).
Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahr-räder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.
Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Mehr Vorteile für Beschäftigte bei Dienstreisen
Die Verpflegungspauschalen werden erhöht. Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtägigen Dienstreisen nun pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro; + 17 %), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro; + 17 %) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alter-nativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.
Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper
Für Leserinnen und Leser sollte es steuerlich keinen Unterschied machen, ob sie Zeitung, Zeit-schrift bzw. Buch auf Papier oder digital lesen. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der gleiche ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt. Damit können Verlage ihren Leserinnen und Lesern attraktive Kombi-Angebote machen
2. Gesetzesänderungen
2.1 Förderung des Mietwohnungsneubaus
Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zuge-stimmt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäude-abschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden (neuer § 7b EStG). Begünstigt sind so-wohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Ge-bäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Anschaffung einer neuen Wohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.
Sonderabschreibungen kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt sein.
- Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro m² Wohnfläche nicht übersteigen.
- Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; die vorübergehende Beher-
bergung von Personen, z. B. die Vermietung als Ferienwohnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m² Wohn-fläche begrenzt. Unternehmen erhalten die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit, als be-stimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. § 7b Abs. 5 EStG n.F.).
Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 1. Januar 2027 endende Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG n.F.).
Die Sonderabschreibungen werden rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Über-lassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird oder wenn die Baukosten-obergrenze von 3.000 Euro pro m² Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeit-raums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
- Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) bis Ende 2020 verlängert
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) bis Ende 2020 verlängert. Die Kaufprämie wird in ihrer bestehenden Form, also mit identischen Fördersätzen, bis Ende Dezember 2020 fortgeführt. Die hierfür notwendige Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ist am 05.06.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und gilt unmittelbar nach Auslaufen der bisherigen Förderrichtlinie ab 01.07.2019. Die Kaufprämie, die beim Kauf eines neuen Elektro-Autos gewährt wird, kann auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Nähere Informationen zur An-tragstellung sind auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet zu finden.
Die Kaufprämie wird wie bislang
● in Höhe von 4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und
● in Höhe von 3.000 € für Plug-In Hybride
jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.
Das zu fördernde Elektro-Auto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 € aufweisen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis zum 31.12.2020. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, kommunale Betriebe und Vereine, auf die Neufahrzeuge zugelassen werden.
● Hinweis: Neu ist ein Förderbaustein für den Einbau eines akustischen Warnsystems für
blinde und sehbehinderte Menschen. Die Ergänzung erfolgt, da Elektrofahrzeuge bei
geringen Geschwindigkeiten sehr leise und akustisch kaum wahrnehmbar sind. Die Förder-
summe hier beträgt pauschal 100 €.
2.3 Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019
Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt; dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangsbereich“, der sich dann bis 1.300 Euro erstreckt.
In diesem Übergangsbereich von 451 Euro bis 1.300 Euro wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut. Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.
Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die An-wendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 1. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.
3. Neue Rechtsprechung
3.1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor. Das be-deutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z.B. Abschreibungen, Miete, Nebenkosten) und eine wöchentliche Familienheimfahrt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung Stellung ge-nommen:
● In einem Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Kosten fallen nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung für die „Nutzung der Unterkunft“ in Höhe von 1.000 Euro monatlich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), da Möbel und Haushaltsartikel nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Entsprechende Aufwendungen können daher, soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach –, in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich berücksichtigt werden.
Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt nicht; dieser Betrag steht ungekürzt für „reine“ Unterkunftskosten zur Verfügung.
● In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden kann. Im Streitfall veräußerte ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit am Beschäftigungsort die bislang beruflich genutzte Zweitwohnung; bei der Rückzahlung eines zur Finanzierung der Wohnung eingesetzten
Darlehens fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht entschied daher, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann.
3.2 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
Bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) im Privatvermögen ist der Gewinn nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig, wenn die Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % betragen hat (§ 17 EStG). Entsprechend können Veräußerungsverluste (auch bei Auflösung der Gesellschaft) zu 60 % mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Bei anderem Kapitalvermögen sind Veräußerungsgewinne und –verluste in vollem Umfang steuerlich wirksam (§ 20 Abs. 2 EStG); Verluste – z.B. bei Ausfall eines Darlehens – können allerdings nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Insbe-sondere bei Insolvenz einer GmbH ist es daher steuerlich bedeutsam, ob der Verlust eines Dar-lehens an die „eigene“ GmbH als – nur beschränkt ausgleichsfähiger – Verlust aus Kapitalver-mögen zu beurteilen ist oder das verlorene Gesellschafterdarlehen als nachträgliche An-schaffungskosten der Beteiligung angesehen wird und damit den Auflösungsverlust der GmbH-Beteiligung erhöhen würde; dieser wäre zwar nur mit 60 % zu berücksichtigen, aber mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
Nach drei Urteilen des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun ange-passt. Danach führt der Verlust eines Darlehens des Gesellschafters z.B. aufgrund von Insolvenz der GmbH grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Darlehensverlust wäre also als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften an-zusehen und könnte hier aber nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ver-rechnet werden.
Für eine Übergangszeit wendet die Finanzverwaltung allerdings eine besondere Regelung an. Bei bisher als eigenkapitalersetzend angesehenen Darlehen, die bis zum 27. September 2017 gewährt wurden, kann ein Darlehensverlust auch als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt werden.
Im Übrigen liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur vor bei Aufwendungen, die sich handels- und bilanzsteuerrechtlich als offene oder verdeckte Einlagen darstellen. Dies sind z.B. Nachschüsse (§§ 26 ff. GmbHG), Einzahlungen in eine Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.