im Dezember 2020

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines und Hinweise

1.1 Corona-Pandemie

  • Umsatzsteuererhöhungen zum 01.01.2021
  • Corona-Prämien
  • Überbrückungshilfe II
  • Novemberhilfen
  • Spendenerleichterungen
  • Dienstwagen-Nutzung bei Homeoffice
  • Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“

1.2 Erhöhung Mindestlohn

1.3 Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

1.3.1 Abzug der Kosten für eine TSE- Kasse

2. Gesetzesänderungen

2.1   Pendlerpauschale/Mobilitätsprämie ab 2021

2.2   Corona-Steuerhilfegesetze

  • Zeitlich begrenzte degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Erhöhung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für 2020 und 2021
  • Verbesserte Gewerbesteueranrechnung
  • Investitionsabzugsbeträge
  • Sonderregelung bei Nichtinvestition im Jahr 2020
  • Erweiterung Verlustrücktrag
  • E-Fahrzeuge als Dienstwagen

2.3   Gesetzesentwürfe Jahressteuergesetz

  • Erhöhung Kindergeld und Freibeträge
  • Erhöhung Behinderten Pauschbeträge
  • Erleichterungen für Investitionsabzugsbeträge geplant

2.4   Das Krankenkassenwahlrecht ab 2021

3. Neue Rechtsprechung

3.1  Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen Fehlern“

 

 

1. Allgemeines und Hinweise

1.1 Corona-Pandemie 

Umsatzsteuererhöhungen zum 01.01.2021

Bekanntermaßen wurden die Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer- und von 7 % auf 5 % beim
ermäßigten Steuersatz abgesenkt.

Lieferungen und Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden, sind wieder mit 7 % bzw. 19 % zu berechnen. Achten Sie bitte auch bei
Ihren Eingangsrechnungen auf den korrekten Ausweis des richtigen Umsatzsteuersatzes.

Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt.
Bei Warenlieferungen, die versendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt.
Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung
in abgrenzbare Teilleistungen aufgeteilt
ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als
ausgeführt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder –leistungen) grundsätzlich schon durch die Zahlungsweise
vereinbart werden, zum Beispiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, ist der einzelne Monat ein
abgeschlossener (Teil-)Leistungszeitraum; die sonstige Leistung ist am letzten Tag des Monats erbracht.

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem
Zeitraum vereinnahmt worden ist, sind mit    16 % bzw. 5 % zu berechnen.

Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn der Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %
angewandt wird. Voraus- oder Anzahlungsrechnungen, die vor dem 01. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt nach dem 31.12.2020
vereinnahmt wird, sind mit 19 % oder 7 % zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Dem Leistungsempfänger
steht der Vorsteuerabzug nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu.

Gestaltungshinweise für Bauleistungen

Sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, ist für die steuerliche Abnahme von diesen Leistungen nur erforderlich, dass bis zum 31.12.2020 die Teilleistung auch tatsächlich abgenommen wird.

Ist keine Abnahme von Teilleistungen vertraglich vereinbart, so reicht nach den Grundsätzen der Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 aus, wenn vor dem 01.01.2021 eine Vereinbarung über die Abnahme von Teilleistungen getroffen wird und die Abnahme im 2. Halbjahr 2020 erfolgt, um diese Teilleistung mit dem Steuersatz von 16 % abrechnen zu können.

Corona-Prämien

Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unter-stützungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese bis zum 31.12.2020 gezahlt bzw. gewährt werden.

Überbrückungshilfe II

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe ist für die Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 angelaufen.

Abweichend von der Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August 2020 wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.
Anträge können bereits über den steuerlichen Vertreter in digitaler Form beim Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Novemberhilfen des Bundes

Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe

Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder Corona-bedingte Betriebsschließungen/-einschränkungen beschlossen. Zur Kompensation der dadurch
eingetretenen Umsatzausfälle gewährt der Bund an die Betroffenen die außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Unternehmen, Betriebe, (Solo)Selbständige und selbständige
Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit inländischer Betriebsstätte, die bei einem deutschen Finanzamt erfasst, wirtschaftlich und damit dauerhaft
am Markt tätig sind und

  • aufgrund des Schließungsbeschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen beziehungsweise einschränken mussten
    (direkt Betroffene); Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt Betroffene angesehen oder
  • regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder
  • regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen)
    erzielen und nachweisen, dass sie wegen der Schließungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden oder
  • auf mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) Umsätze von mindestens 80 Prozent erzielen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind,
    die direkt vom Lockdown betroffen sind oder
  • als verbundene Unternehmen 80 Prozent des verbundenen Umsatzes mit Unternehmen im Verbund erzielen, die vom Lockdown direkt oder indirekt betroffen sind.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung befanden und diesen Status danach nicht überwunden haben.

Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 Prozent des Monatsumsatzes im November 2019. Solo-Selbständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, kann auf den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung abgestellt werden.

Bei Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze des Vergleichszeitraums 2019 mit vollem Umsatzsteuersatz begrenzt. Außerhausverkaufsumsätze zum ermäßigten Umsatzsteuersatz werden herausgerechnet. Umgekehrt werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließung von der Umsatzsteueranrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Lockdowns, längstens bis 30. November 2020, gewährt werden. Sie wird tagesscharf entsprechend der direkten beziehungsweise indirekten Betroffenheit des Antragstellers bemessen. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.

Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. Das gilt auch für bewilligte beziehungsweise erhaltene Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen beziehungsweise Versicherungen sowie Kurzarbeitergeld einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsleistungen für den Leistungszeitraum der Novemberhilfe.

Die Novemberhilfe wird als steuerbare Betriebseinnahme behandelt, Umsatzsteuer fällt nicht an.

Antragstellung, Bewilligung

Anträge müssen über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

Die Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, wenn der Antrag 5.000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde oder werden soll und es sich um kein verbundenes Unternehmen handelt. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller zu seiner Identifizierung „ELSTER-Zertifikat“ zu nutzen.

Bewilligungsstelle in Bayern ist die IHK für München/Oberbayern.

Die Antragsfrist läuft bis zum 31. Januar 2021. Anträge können seit 25. November 2020 gestellt werden.

Inzwischen sind Abschlagszahlungen vorgesehen:

  • Für Solo-Selbständige bis 5.000 Euro, für andere Unternehmen bis 10.000 Euro.
  • Erste Auszahlungen sind ab Ende November geplant.
  • Antragstellung und Auszahlungen erfolgen voll elektronisch über die Plattform

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Spendenerleichterungen

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis zum 31.12.2020:

 Bei Geldspenden auf spezielle, für die Corona-Hilfe eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrts-pflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen reicht – unabhängig von der Höhe der Spende – ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (z.B. Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Onlinebanking) als Nachweis aus. Auf eine formelle Spendenbescheinigung wird insoweit verzichtet.

Dienstwagen-Nutzung bei Homeoffice

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist regelmäßig ein nach der sog. pauschalen 1 %-Regelung ermittelter Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – ebenfalls in einem pauschalen Verfahren – ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Entfernungskilometer angesetzt; die pauschale Ermittlung des Nutzungsvorteils erfolgt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmern mit vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice (wie z.B. aufgrund der aktuellen Corona-Krise) ggf. eine Einzelbewertung des Nutzungsvorteils vorgenommen werden kann. In diesem Fall werden nur die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte zugrunde gelegt und für jede Fahrt mit 0,002 % des PKW-Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

Ein Wechsel zur Einzelbewertung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn der Arbeitnehmer monatlich im Durchschnitt an weniger als 15 Tagen (15 Tage x 0,002 % =     0,03 %) zur Arbeitsstätte fährt. Die Anwendung der Einzelbewertung ist dabei auf insgesamt 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten erfolgt dagegen nicht.

Beim pauschalen Verfahren unterbleibt ein Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur, wenn für einen ganzen (vollen) Kalendermonat keine Fahrten stattgefunden haben.

Der Arbeitgeber muss die Anwendung einer der beiden Berechnungsmethoden für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Ein Wechsel der Berechnungsmethode im Laufe des Kalenderjahres ist nicht möglich. Die Einzelbewertung kann aber noch später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Wirkung für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend angewendet werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Einzelbewertung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (kalendermonatlich) fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Es sind aber keine Angaben erforderlich, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.

Betroffenen Arbeitnehmern ist ggf. zu empfehlen, zur Vereinfachung der Darlegungspflicht die entsprechenden Aufzeichnungen zeitnah bereits während des Kalenderjahres vorzunehmen.

Corona-Krise: Das Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“?

Während der Corona-Krise arbeiten Mitarbeiter vermehrt im sog. Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bzw. wie auf den häuslichen Arbeitsplatz entfallende Aufwendungen steuerlich z.B. als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer

Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nach den derzeitigen Regelungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn der beruflich genutzte Raum als „häusliches Arbeitszimmer“ anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % ist bereits schädlich und würde zur vollständigen Nichtanerkennung des Zimmers führen; auch eine Geltendmachung von anteiligen Raumkosten (entsprechend des beruflichen Nutzungsanteils) ist dann nicht möglich.

Damit bleiben ansonsten privat genutzte Räume, in denen Büroarbeiten in einer „Arbeitsecke“ (z.B. im Wohn- oder Schlafbereich) erledigt werden, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Nach derzeitiger Rechtslage dürften damit eine Reihe von Homeoffice-Arbeitsplätzen nicht begünstigt sein.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als „häusliches Arbeitszimmer“ jedoch vor, hängt die Berücksichtigung der Aufwendungen im Weiteren davon ab, ob

 

  1. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder ob
  2. für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Im Fall a) ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstattungen etc.) ohne Begrenzung möglich.

 

Im Fall b) kommt ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, allerdings nur bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich; der Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen. Der Mitarbeiter muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (ggf. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers). Diese Voraussetzung dürfte in Corona-Zeiten aber regelmäßig erfüllt sein.

 

1.2 Erhöhung Mindestlohn

Mindestlohn steigt

Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhöhen.

Danach sind folgende Erhöhungen vorgesehen (jeweils brutto je Zeitstunde):

 

  • Zum 01.01.2021 : 9,50 €,
  • zum 01.07.2021 : 9,60 €,
  • zum 01.01.2022 : 9,82 €,
  • zum 01.07.2022 : 10,45 €.

 

Hinweis:

Die Anpassung lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u.a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

 

1.3 Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grundsätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.

Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer beschlossen, elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.

Voraussetzung hierfür ist:

●   Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder

●   es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

1.3.1 Abzug der Kosten für eine TSE- Kasse

Das Bundesministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

2. Gesetzesänderungen

2.1  Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021  

Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unab-hängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro ange-hoben. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll.

Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringverdiener auf Antrag eine Mobilitätsprämie. Diese beträgt 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (soweit diese mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt), maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von (voraussichtlich) 9.744 Euro liegt. Der Antrag auf eine Mobilitätsprämie muss bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie entsteht, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden. Die Mobilitätsprämie ist ebenso wie die Erhöhung der Entfernungspauschale bis 2026 befristet.

 

2.2  Corona-Steuerhilfegesetze

Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, eingeführt.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 jährlich von 1.908 € auf 4.008 € angehoben worden. Ab dem zweiten Kind wird der Betrag dann, wie bisher auch üblich, um weitere 250 € erhöht.

Verbesserte Steueranrechnung

Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen.

Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und wurde zeitlich NICHT befristet.

Investitionsabzugsbeträge – Verlängerung Investitionszeiträume

Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bisher eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Fristverlängerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die planmäßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut investieren wollten, dies aber aufgrund der Corona-Krise nicht mehr können oder wollen.

Erweiterte Möglichkeiten zum Verlustrücktrag

Durch den steuerlichen Verlustrücktrag ist es möglich, Verluste eines Jahres mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. Hierfür galt bislang ein Höchstbetrag von 1 Mio. € bei Einzelveranlagung.

Für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs), galt ein Höchstbetrag von 1 Mio. €. Für Verluste des Jahres 2020 und 2021 wird die Höchstgrenze nun für die Einzelveranlagung und für juristische Personen auf 5 Mio. € angehoben und für die Zusammenveranlagung auf 10 Mio. €. Ab 2022 sollen dann für den Verlustrücktrag aus heutiger Sicht wieder die vorherigen Werte gelten.

Es ist also möglich, zum Beispiel Corona-bedingte Verluste mit Gewinnen der Vorjahre in einem erhöhten Maße auszugleichen. Wenn in den Vorjahren bereits Steuern gezahlt wurden, kommt es durch den Verlustrücktrag zu entsprechenden Erstattungen.

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechenden maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.

Der 0,25 %-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Innovationsprämie

Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine              E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

 

2.3  Gesetzesentwürfe – Jahressteuergesetz 2020

Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge

Am 29.07.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Zweiten Familienentlastungsgesetz beschlossen. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird im Laufe des Jahres verabschiedet. Bisher ist  Folgendes geplant: Ab dem 01.01.2021 soll das Kindergeld um jeweils 15 € pro Kind erhöht werden. Dies ergibt für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und weitere Kinder jeweils 250 € im Monat.

Ab 2021 werden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Bisher betragen diese    7.812 € für beide Elternteile (2.586 € für das sächliche Existenzminimum sowie 1.320 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf je Elternteil).

Die Freibeträge sollen ab 2021 auf 8.388 € für beide Elternteile steigen (2.730 € für das sächliche Existenzminimum sowie 1.464 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf je Elternteil).

Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif von bisher 9.408 € auf 9.696 € für den Veranlagungszeitraum 2021 und auf 9.984 € für den Veranlagungszeitraum 2022 erhöht. Zudem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst, um die sogenannte kalte Progression zu mildern. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen soll von derzeit 9.408 € ab dem 01.01.2021 um 288 € auf 9.696 € angehoben werden. Zum 01.01.2022 soll eine weitere Erhöhung um 288 € auf 9.984 € erfolgen.

 

Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge

Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags beschlossen. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus.

In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetrag für „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein. Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 von 600 € und 3 von 1.100 € eingeführt werden.

Geplante Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).

 

Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:

●  Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begünstigt zu sein.
Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.

●  Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten angehoben werden.
Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.

●  Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in
Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.

Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren
in Anspruch genommen werden.

 

2.4  Das Krankenkassenwahlrecht ab 01.01.2021

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Möglichkeiten der sofortigen Krankenkassenwahl erheblich erweitert.

Dabei bedarf es keiner Kündigung und die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse ist ohne Bedeutung.

Die sofortige Wahl einer neuen Krankenkasse ist immer dann möglich, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet und Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsberechtigung (in Form der freiwilligen Krankenversicherung) neu eintritt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beendet und am nächsten Tag ein neues versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt.

Das grundsätzliche Kassenwahlrecht sieht ab dem 01. Januar 2021 eine Bindefrist bei der bisherigen Krankenkasse von zwölf Monaten vor.

 

3. Neue Rechtsprechung

3.1.  Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei „kleinen“ Fehlern zulässig

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthält. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können vom Rechnungsaussteller entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine Rechnungsberichtigung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung erstellt wird oder dass durch ein weiteres Dokument (unter der gleichen Rechnungsnummer) die fehlenden Angaben ergänzt werden.

Unklar war bisher, ob eine spätere Rechnungsberichtigung bezüglich des Vorsteuerabzugs auf den Ausstellungszeitpunkt zurückwirkt, weil ansonsten auf den bereits geltend gemachten Vorsteuerbetrag ggf. Nachzahlungszinsen anfallen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof und später folgend auch der Bundesfinanzhof eine Rückwirkung in bestimmten Fällen anerkannt haben, ist die Finanzverwaltung dem gefolgt. Danach kommt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aber nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifiziert werden können.

Die Leistungsbeschreibung muss so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Die Angabe „Beratung“ in einer Rechtsanwaltsrechnung ist zwar unzureichend für den Vorsteuerabzug, sie kann aber rückwirkend konkretisiert werden. Demgegenüber ist die Angabe „Produktverkäufe“ so ungenau, dass die notwendige Berichtigung nicht zurückwirkt; ein Vorsteuerabzug kommt hier erst bei Vorliegen der berichtigten Rechnung in Betracht.

Ist das Entgelt (Nettobetrag) in einer Rechnung nicht angegeben, kann dies mit Rückwirkung nachgeholt werden, wenn aus dem Bruttorechnungsbetrag und der ausgewiesenen Umsatzsteuer das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohne Weiteres berechnet werden kann.

Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann zwar berichtigt werden, allerdings nicht rückwirkend.

Vorstehende Informationen werden unverlangt erteilt.
Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.