Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines und Hinweise
1.1 Energiepreispauschale für Rentner    
1.2 Entwurf eines Jahressteuergesetzes    
1.3 Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld                              
2. Gesetzesänderungen
2.1 Neuregelungen der Vollverzinsung    
2.2 Pflegebonus nach § 11 b EStG    
2.3 Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze zum 01.10.2022    
2.4 Änderung im Bewertungsgesetz    
2.5 Künstlersozialabgabe    
2.6 Änderung des Nachweis- gesetzes (NachwG) Was Arbeitgeber
seit dem 01.08.2022 beachten müssen    
2.7 Reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bis Ende 2023 verlängert    
2.8 Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme    
2.9   Inflationsausgleichsprämie

1.    Allgemeines und Hinweise

  1.  Energiepreispauschale für Rentner

Nach den Beschäftigten bekommen nun auch Menschen, die eine gesetzliche Rente erhalten, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.

Bei der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird.

Geplant ist die Auszahlung spätestens zum 15. Dezember 2022. Rentenbeziehende erhalten das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Altersklasse. Ein Antrag ist nicht notwendig.

Rentenbeziehende können bereits als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben.

Die Personen haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung.

  1.  Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2022 sind u. a. ab 2023 folgende Änderungen geplant:

  • Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro)

auf 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) pro Jahr angehoben.

  • Der Ausbildungsfreibetrag für in Berufsausbildung befindliche und auswärtig

untergebrachte volljährige Kinder wird von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

  • Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten

bzw. als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Homeoffice-Arbeitsplätzen wird verbessert:

Die Tagespauschale für berufliche Arbeiten in der häuslichen Wohnung in Höhe von 5 Euro

kann ab 2023 für bis zu 200 Arbeitstage (= bis zu 1.000 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden.

Wird ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Tätigkeiten genutzt (d. h. regelmäßig dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), kommt für entstandene Aufwendungen bislang ein Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich in Betracht. Dieser Betrag kann ab 2023 als Jahrespauschale (d. h. ohne Nachweis der Aufwendungen) berücksichtigt werden.

  • Für den Neubau von privaten Gebäuden oder Wohnungen, die ab dem 01.07.2023

fertig gestellt werden, erhöht sich der lineare Abschreibungssatz von bisher 2 % auf 3 %.

  • Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersversorgung (z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Versorgungseinrichtungen oder für private Leibrentenversicherungen) steigt bereits im Jahr 2023 (statt erst im Jahr 2025) auf 100 %.
  • Die Einkommensteuerbefreiung von kleineren Photovoltaikanlagen wird erweitert.

Ab 2023 erzielteEinnahmen im Zusammenhang mit einer Anlage auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bleiben bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW steuerfrei; bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kW je Einheit.

Für die Lieferung an Endabnehmer und die Installation von Solarmodulen bzw. Photovoltaikanlagen etc. wird ab 2023 der Umsatzsteuersatz auf 0% herabgesetzt.

  1.  Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

 

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang

zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag

beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7.10.2022 gebilligt.

Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Sonderregeln aus Corona-Zeit

Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30.09.2022 hinaus möglich.

Vereinfachte Prüfung

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen.

So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.

Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht

Bis zum 30.06.2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

2.   Gesetzesänderungen

2.1  Neuregelung der Vollverzinsung

Für Steuernachzahlungen bzw. – erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat, d.h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO)

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase

entschieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungs-

widrig ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro

Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die Angemessenheit dieses Zins-

satzes mindestens alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024 – überprüft

werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO).

Der niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzahlungen bzw. –erstattungen Zinsen festgesetzt werden bzw. worden sind. Für davorliegende Verzinsungszeiträume bleibt

es beim bisherigen Zinssatz.

Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinterziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) weiter, weil das Bundesverfassungsgericht nur den Zinssatz bei der Vollverzinsung beanstandet hatte.

2.2  Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG  

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfsgesetz wird ein steuerfreier Pflegebonus eingeführt.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kam es hier noch zu einigen wesentlichen

Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Höhe

Es kann ein steuerfreier Bonus in Höhe von maximal 4.500 Euro gezahlt werden

(ursprünglich waren nur 3.000 Euro geplant).

Begünstigte Arbeitnehmer

Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einer der folgenden Einrichtungen arbeiten

(der Katalog wurde gegenüber dem Entwurf wesentlich erweitert):

  • Krankenhäuser (§23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 lfSG)
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren (§23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lfSG)
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern

vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 lfSG)

  • Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 lfSG)
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (§23 Abs. 3 S.1 Nr. 8 lfSG)
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen,

Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen einbringen

(§ 23 Abs. 3 S.1 Nr. 11 lfSG)

  • Rettungsdienste (§23 Abs. 3 S. 1 Nr. 12 lfSG)
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen

zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger

Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (§36 Abs. 1 Nr. 2 lfSG)

  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und

Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten (§ 36 Abs. 2 Nr. 7 lfSG) Es gibt keine Beschränkung auf Pflegekräfte, es sind alle Arbeitnehmer, die in einer der aufgezählten Einrichtungen arbeiten, begünstigt. Dazu zählen auch Auszubildende, Freiwillige i.S.d. BFDG oder JFDG oder an die Einrichtungen überlassene Arbeitnehmer.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur noch, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (zur Definition vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Die Einschränkung auf Boni, die aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gezahlt werden, ist entfallen. Begünstigt sind nunmehr auch freiwillige Zahlungen der Arbeitgeber oder tarifvertraglich vereinbarte Boni.

2.3  Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze zum 01.10.2022 

Seit dem 01.10.2022 wurde der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde.

Gleichzeitig stieg die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat.

Dieser Grenzbetrag richtet sich zukünftig nach der Entwicklung des Mindestlohns: Bei Ansatz des Mindestlohns von 12 Euro bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn in Höhe der Minijobgrenze von 520 Euro. Bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird auch die Minijobgrenze entsprechend angepasst (Mindestlohn multipliziert mit 130 und geteilt durch 3, anschließend ggf. auf einen vollen Euro aufrunden).

Bisher sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, können eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen, sodass die Sozialversicherungspflicht für dieses Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, solange ihr Arbeitsentgelt weiterhin 450 Euro übersteigt.

Seit dem 01.10.2022 wurde auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Gleitzone oder Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.

2.4  Änderung im Bewertungsgesetz 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilienübertragungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuerveranlagung.

Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren (BewG) vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer von Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, die Einführung von Regionalfaktoren bei der Bestimmung von Regelherstellungskosten und ferner eine erhebliche Anpassung der sog. Sachwertfaktoren. Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor.

2.5  Künstlersozialabgabe 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den jährlichen Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe neu festgelegt. Nachdem dieser Prozentsatz aufgrund von Corona im vergangen Jahr nicht angepasst wurde, erfolgt zum 01.01.2023

eine Erhöhung von 4,2 % auf 5,0 %.

2.6  Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)- Was die Arbeitgeber

       seit dem 01.08.2022 beachten müssen 

Schon bisher musste der Arbeitgeber nach dem NachwG die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Befristung; Urlaubsumfang, Kündigung etc.) schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen.

Erweiterung des Katalogs der wichtigen Bedingungen

Der Gesetzesgeber hat nun zum 01. August 2022 diese Vorgaben deutlich ausgeweitet.

Nach dem neuen NachwG sind nun insbesondere aufzuzeichnen:

  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung und die Dauer der Probe-

zeit;

  • Der vom Arbeitnehmer bestimmbare Arbeitsort;
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich

der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulage, Prämien

und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts,

die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art

der Auszahlung;

  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten

sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schicht-

rhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;

  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden

und deren Anordnungsvoraussetzungen

  • Der etwaige Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung

über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses

Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger

zu dieser Information verpflichtet ist;

  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und

Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren und die Fristen für die Kündigung

des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungs-

Schutzklage

Für welche Arbeitsverhältnisse gelten die Neuregelungen?

Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022.

Anders als bisher muss der Arbeitgeber aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Beachten Sie für Neueinstellungen Ihre Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen!

Für Bestandsverträge besteht grds. keine Pflicht zur Anpassung bzw. Unterrichtung nach

den geänderten Vorgaben des NachwG. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Arbeitnehmer können den Arbeitgeber auffordern, diese schriftlich über ihre

wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Dieser Aufforderung muss

der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachkommen;

  • Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeits-

verhältnissen, besteht ebenfalls eine entsprechende Unterrichtungspflicht

des Arbeitgebers.

Tipp: Es ist daher sinnvoll, auf entsprechende Forderungen der Arbeitnehmer vorbereitet

zu sein und ein entsprechendes Informationsschreiben bereits im Vorfeld vorzubereiten.

Unterrichtung bei Auslandtätigkeit

Neu ist auch eine Unterrichtungspflicht bei einer länger als vier aufeinanderfolgende

Wochen dauernder Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen

  • das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland

geleistet werden soll,

  • die geplante Dauer der Arbeit,
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld-

oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu

erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,

  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist und
  • gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr

mit dem Arbeitgeber schriftlich festhalten.

Achtung: Bußgelder drohen!

Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen. Eine bloße Kopie oder ein Scan reichen hier nicht aus! Die Nachweiserfordernisse verlangeneine handschriftliche Unterzeichnung und Aushändigung an den Arbeitnehmer.

2.7  Reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

Bundestag und Bundesrat haben zugstimmt: Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Ausgenommen sind weiterhin Getränke.

2.8  Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme zugestimmt.

Vom 01. Oktober bis 31. März 2024 beträgt sie statt 19 nur 7 Prozent.

2.9  Inflationsausgleichsprämie

Der Bundesrat hat der Einführung der Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) zugestimmt.

Nachdem der Staat die enorm gewachsenen Steuereinnahmen nicht an die Bürger zurückgeben möchte, wurde eine Möglichkeit geschaffen, dem Arbeitgeber zum Ausgleich der Inflation Zusatzzahlungen an Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 3.000 Euro ohne Steuer- und Sozialabgabenpflicht leisten können.

Diese Leistung kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen im Zeitraum bis 31.12.2024 erbracht werden.

Vorstehende Informationen werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.